(1) Die Finanzanalyse hat Aufschluss über die zu erwartenden tatsächlichen Cashflows zu geben, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten der geplanten Anlage und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebs einer Vergleichsanlage für einen Zeitraum von 30 Jahren ergeben.
(2) Zur Ermittlung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Wärme- und Kälteproduktion der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage, sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren zu ermitteln.
(3) Die Finanzanalyse hat dabei jedenfalls folgende Kriterien zu beinhalten:
1. Investitionskosten für die Errichtung oder erhebliche Modernisierung der Anlage sowie für die Auskopplung, den Transport und die Einspeisung von Wärme bzw Kälte,
2. Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Anlage und die Anbindung von Anlage und Netz,
3. Brennstoffkosten,
4. Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Zeitraums von 30 Jahren und einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals,
5. sonstige Kosten, insbesondere für die Betriebsführung und Ausfallsicherung,
6. Steuern und Abgaben,
7. CO 2 -Kosten,
8. Erlöse aus dem Verkauf von Energie (Strom/Wärme/Kälte),
9. Förderungen und Subventionen,
10. kalkulatorischer Zinssatz und
11. Restbuchwert.
(4) Soweit möglich kann die Finanzanalyse darüber hinaus folgende Kriterien umfassen:
1. Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten,
2. Kosten in den Bereichen Arbeitsmarkt und Energieversorgungssicherheit sowie
3. externe Nutzen im Bereich Umwelt, Klimaschutz, Gesundheit und Sicherheit.
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