(1) Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf die Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage.
(2) Die Anlagenbeschreibung hat insbesondere Angaben zu folgenden Kriterien zu enthalten:
1. elektrische Leistung,
2. thermische Leistung,
3. zum Einsatz gelangender Brennstofftyp,
4. geplante Verwendung,
5. geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr,
6. Standortwahl,
7. Bedarf an Strom und Wärme,
8. geplante Nutzungsdauer und
9. klimarelevante CO 2 -Emissionen.
(3) Beim Anlagenvergleich sind der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten innerhalb der Systemgrenze genutzt werden können, zu berücksichtigen. In den Anlagenvergleich fließen ferner die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse umfasst eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse einschließlich einer Sensitivitäts- und Risikoanalyse.
(5) Zur Berücksichtigung externer Effekte (externe Kosten und externe Nutzen) kann die Finanzanalyse durch eine volkswirtschaftliche Analyse (§ 8) ergänzt werden, wenn für die Bewertung externer Effekte wissenschaftlich belegte, operationalisierbare Parameter verfügbar sind.
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