(1) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
2. hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: die KWK, die den in Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl I Nr 110, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 108/2017, festgelegten Kriterien entspricht;
3. geplante Anlage: eine Anlage nach § 2 Abs 1 mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, deren Errichtung oder erhebliche Modernisierung geplant ist und die
- als Stromerzeugungsanlage nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt,
- als Industrieanlage Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau weder rückführt noch mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und/oder Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz nutzt oder
- als Fernwärme- oder Fernkältenetz oder Energieerzeugungsanlage die Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen nicht verwendet;
4. Vergleichsanlage: eine zur geplanten Anlage gleichwertige Anlage, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben oder Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen verwendet wird.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999.
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