(1) Diese Verordnung ist anzuwenden:
1. im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem 7. Hauptstück des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 auf Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen, zur Bewertung der Vorkehrungen für den Betrieb der Anlagen als hocheffiziente KWK-Anlage oder der Umrüstung zu einer solchen;
2. im Bewilligungsverfahren nach dem 5. Abschnitt des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes
a) auf Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei denen Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, diese aber weder rückgeführt noch mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und/oder Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz genutzt wird, zur Bewertung der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch KWK, und der Anbindung dieser Anlagen an ein Fernwärme- und Fernkältenetz sowie
b) auf Fernwärme- und Fernkältenetze oder auf Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz, die Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen nicht verwenden, zur Bewertung der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.
(2) Wird die Errichtung oder die erhebliche Modernisierung einer Anlage nach Abs 1 geplant, so wird die geplante Anlage mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben oder Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen verwendet wird.
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