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Erlassung von Leitgrundsätzen für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse (Kosten-Nutzen-Analyse) nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU
§ 11
§ 11 Inkrafttreten
In Kraft seit 30. Dezember 2020
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§ 11 Inkrafttreten — Erlassung von Leitgrundsätzen für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse (Kosten-Nutzen-Analyse) nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU
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Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2020 in Kraft.
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