(1) Die Grenzen des Straßenbaugebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden, im § 1 Abs 2 bezeichneten Planunterlage festgelegt.
(2) Innerhalb der Grenzen des Straßenbaugebietes dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Die Landesregierung hat davon Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
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