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Salzburger Web-Zugänglichkeits-Verordnung

In Kraft seit 03. April 2020
Up-to-date

§ 1 Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen

§ 1 § 1

(1) Für die Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen des Landes Salzburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt die DIN EN 301 549 Barrierefreiheitsanforderungen, geeignet für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Diensten in Europa, Ausgabe 2018-08.

(2) Die DIN EN 301 549 wird für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

(3) Die DIN EN 301 549 kann bei Austrian Standards International, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.

§ 2 Umsetzung von Unionsrecht

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl Nr L 327 vom 2.12.2016.

§ 3 Inkrafttreten

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit 3. April 2020 in Kraft. Sie ist auf Websites, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.