(1) Die im Gebiet der Gemeinde Mariapfarr, politischer Bezirk Tamsweg, innerhalb des Geschützten Landschaftsteils „Althofener Moos“ nördlich der B 95 Turracher Straße gelegene Grundparzelle 2206, KG Mariapfarr, sowie bereits außerhalb des Geschützten Landschaftsteils gelegene Teilflächen der Grundparzelle 2205, KG Mariapfarr, im Gesamtausmaß von 0,59 ha werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Althofener Moos“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Mariapfarr während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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