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Althofener Moos-Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. September 2017
Up-to-date

§ 1 Schutzgebiet

§ 1 § 1

(1) Die im Gebiet der Gemeinde Mariapfarr, politischer Bezirk Tamsweg, innerhalb des Geschützten Landschaftsteils „Althofener Moos“ nördlich der B 95 Turracher Straße gelegene Grundparzelle 2206, KG Mariapfarr, sowie bereits außerhalb des Geschützten Landschaftsteils gelegene Teilflächen der Grundparzelle 2205, KG Mariapfarr, im Gesamtausmaß von 0,59 ha werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Althofener Moos“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Mariapfarr während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Schmetterlingsart Blauschillernder Feuerfalter ( Lycaena helle ).

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:

1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung;

2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

3. notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (zB Instandhaltung von Entwässerungsgräben);

4. das Betreten und Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der Bewirtschaftung und der notwendigen Betreuung nach Z 3;

5. der Besuch des Schutzgebietes auf öffentlichen Wegen;

6. Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.

§ 4 Ausnahmebewilligungen

§ 4 § 4

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Althofener Moos“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft.