Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2017 erbracht werden, und gilt gemäß § 64 Abs 1 SKAG bis zum Wirksamwerden einer Neufestsetzung der Pflegegebühren bzw Eurowerte.
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