Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Leistungen der Landesklinik St. Veit sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,14 €.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:
1. Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 oder 3 anzuwenden sind: | 300 €; |
2. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik: | 194 €; |
3. Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Nachtklinik: | 163 €. |
Es wird festgestellt, dass die kostendeckende tägliche Pflegegebühr gemäß Z 1 300 € beträgt.
(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 287 € auszugehen.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2017 erbracht werden, und gilt gemäß § 64 Abs 1 SKAG bis zum Wirksamwerden einer Neufestsetzung der Pflegegebühren bzw Eurowerte.