(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 258/8 (Teilfläche), 258/9, 258/11 (Teilfläche), 258/12 und 258/13 (Teilfläche), jeweils KG 56535 Obertrum, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 580 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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