Vorwort
§ 1 § 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 258/8 (Teilfläche), 258/9, 258/11 (Teilfläche), 258/12 und 258/13 (Teilfläche), jeweils KG 56535 Obertrum, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 580 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
§ 2 § 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Obertrum am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDF