Vorwort
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 258/8 (Teilfläche), 258/9, 258/11 (Teilfläche), 258/12 und 258/13 (Teilfläche), jeweils KG 56535 Obertrum, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 580 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Obertrum am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Anhänge
Anlage 1PDF