(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Regionalprogramm Lungau, LGBl Nr 60/2000, außer Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden gemäß § 1 Abs 2 sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise