(1) Das vom Regionalverband Lungau gemäß § 11 ROG 2009 erstellte und am 20.07.2015 beschlossene Regionalprogramm Lungau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Lungau gilt für die Gemeinden Tamsweg, Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Muhr, Ramingstein, St Andrä im Lungau, St Margarethen im Lungau, St Michael im Lungau, Thomatal, Tweng, Unternberg, Weißpriach und Zederhaus.
(3) Das Regionalprogramm Lungau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumordnung), bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
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