Für die Stadt Salzburg gilt der Ausschluss des gemeindeinternen Instanzenzuges gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, auf Grund des Salzburger Stadtrechts 1966 bereits ab 1. Jänner 2014.
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