(1) Es wird festgestellt, dass die Gemeindevertretungen der im § 2 Abs 1 nicht genannten Gemeinden des Landes Salzburg bis 30. Juni 2014 ohne nachfolgenden gegenteiligen Beschluss jeweils beschlossen haben, die Funktion als Berufungsbehörde in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde weiter auszuüben, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
(2) In den im § 2 Abs 1 nicht genannten Gemeinden übt auch die Gemeindevorstehung die Funktion als Berufungsbehörde in Gemeindeabgabenangelegenheiten aus.
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