(1) Das vom Regionalverband Oberpinzgau gemäß § 11 ROG 2009 ausgearbeitete und am 12. Juli 2013 beschlossene Regionalprogramm Oberpinzgau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Oberpinzgau gilt für die Stadtgemeinde Mittersill sowie die Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Hollersbach im Pinzgau, Krimml, Neukirchen am Großvenediger, Niedernsill, Stuhlfelden, Uttendorf und Wald im Pinzgau.
(3) Das Regionalprogramm Oberpinzgau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
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