Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das vom Regionalverband Oberpinzgau gemäß § 11 ROG 2009 ausgearbeitete und am 12. Juli 2013 beschlossene Regionalprogramm Oberpinzgau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Oberpinzgau gilt für die Stadtgemeinde Mittersill sowie die Gemeinden Bramberg am Wildkogel, Hollersbach im Pinzgau, Krimml, Neukirchen am Großvenediger, Niedernsill, Stuhlfelden, Uttendorf und Wald im Pinzgau.
(3) Das Regionalprogramm Oberpinzgau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
§ 2 § 2
Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt:
1. Funktionale Gliederung
2. Siedlungsstruktur und -entwicklung
2.1 Stärkung der regionalen Zentrenstruktur
2.2 Förderung des Bevölkerungswachstums im Oberpinzgau
2.3 Sicherung von Eignungsflächen für die Baulandentwicklung
2.4 Sicherung und Aufwertung der bestehenden Siedlungen, Ortsbereiche und Weiler
3. Wirtschaft und Betriebsstandorte
3.1 Schaffung eines regionalen Ausgleichs in wirtschaftlicher Hinsicht
3.2 Stärkung und Ausbau der regional bedeutenden Wirtschaftsbereiche
3.3 Aufwertung der regionalen Wirtschafts- und Betriebsstruktur
3.4 Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Reduzierung der Auspendlerzahlen
3.5 Schaffung und Erhaltung von Betriebs- und Gewerbegebieten auf regionalen Eignungsflächen
3.6 Nachnutzung nicht mehr benötigter Anlagen
4. Land- und Forstwirtschaft
4.1 Erhaltung und Verbesserung bestehender betrieblicher Strukturen
4.2 Neue Produkte in der Land- und Forstwirtschaft
4.3 Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung auf Hanglagen und von Grenzertragsflächen
5. Naturraum und Umwelt, Landschaft
5.1 Erhaltung des intakten Naturraums und der landschaftsräumlichen Zusammenhänge
5.2 Nutzung des Naturraums und seiner Ressourcen für die Entwicklung der Region
6. Freizeit und Erholung
6.1 Entwicklung und Definition von Themenschwerpunkten und regionalen Freizeitzentren
6.2 Abstimmung und gemeinsame Nutzung des regionalen Freizeit- und Erholungsangebotes
6.3 Erhaltung und Förderung von Ausflugszielen und Kultureinrichtungen
7. Tourismus
7.1 Ausbau und Qualitätsverbesserung der touristischen Infrastruktur
7.2 Qualitätsverbesserung der touristischen Vermarktung
8. Verkehr und Verkehrsentwicklung
8.1 Förderung des öffentlichen Verkehrs
8.2 Förderung des Radverkehrs
8.3 Verbesserung des motorisierten Individualverkehrs
8.4 Allgemeine verkehrliche Zielsetzungen
9. Technische Infrastruktur
9.1 Energieautarkie und Einsparung von Ressourcen
9.2 Nutzung nachhaltiger Energieformen
10. Anhang
Kartenteile:
- Funktionale Gliederung
- Programmkarte: Oberpinzgau (Stand 23. März 2018)
§ 3 § 3
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 12 ROG 2009). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der Räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.
§ 4 § 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDF