Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:
1. die Verwendung des Grundstückes Nr 38/4 KG 57013 Mittersill für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 32 Abs 3 Z 5 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.600 m²;
2. die Verwendung des Grundstückes Nr 38/5 KG 57013 Mittersill für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m².
Die Verwendung von Flächen für Bauten dieser Handelsgroßbetriebe ist dabei vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung nur hinsichtlich jener Teilflächen der Grundstücke nach den Z 1 und 2 zulässig, die nicht im Gefährdungsbereich von Hochwasser gelegen oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind.
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