LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Stadt Mittersill – Projekt an der Kreuzung Felbertauernstraße / L 168 Mittersiller Straße

Standortverordnung Stadt Mittersill – Projekt an der Kreuzung Felbertauernstraße / L 168 Mittersiller Straße

In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date

§ 1 § 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:

1. die Verwendung des Grundstückes Nr 38/4 KG 57013 Mittersill für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 32 Abs 3 Z 5 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.600 m²;

2. die Verwendung des Grundstückes Nr 38/5 KG 57013 Mittersill für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m².

Die Verwendung von Flächen für Bauten dieser Handelsgroßbetriebe ist dabei vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung nur hinsichtlich jener Teilflächen der Grundstücke nach den Z 1 und 2 zulässig, die nicht im Gefährdungsbereich von Hochwasser gelegen oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind.

§ 2 § 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Mittersill über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3 § 3

Die Standortverordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.