Vorwort
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 571/2 und 571/3, beide KG 56510 Eugendorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 936 m² zulässig.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Markgemeinde Eugendorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Die Standortverordnung tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.