(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks 899/9 und einer Teilfläche des Grundstücks 899/11, beide KG 56410 Oberndorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs. 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs. 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Stadt Oberndorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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