Vorwort
§ 1 § 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks 899/9 und einer Teilfläche des Grundstücks 899/11, beide KG 56410 Oberndorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs. 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs. 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Stadt Oberndorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2 § 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Oberndorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3 § 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.