(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 nicht überschreiten. Dabei ist § 19 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu Abs 1 müssen solche Blockheizkraftwerke folgende Emissionsgrenzwerte einhalten:
Parameter | Grenzwerte | ||
Flüssige Kraftstoffe | Erdgas, Flüssiggas | Biogas, Holzgas | |
CO (mg/m³) * | 100 | 120 | 250 |
NMHC (mg/m³) * | - | 20 | 20 |
* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.
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