§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 129/2 und 129/3, beide KG 56203 Burgfried, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 850 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise