(1) Die externen Notfallpläne haben jedenfalls Maßnahmen bis zu jener Entfernung vom Betrieb zu enthalten, innerhalb der mit solchen Auswirkungen eines schweren Unfalls gerechnet werden muss, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können.
(2) Die Planung von Abhilfemaßnahmen richtet sich nach der Art des Betriebes und der Reichweite der für möglich gehaltenen Auswirkungen eines schweren Unfalls. Dabei sind zu berücksichtigen:
1. Informationen, die vom Betriebsinhaber, von Behörden, die für die Genehmigung der Errichtung des Betriebes und/oder Überprüfung des Betriebes zuständig sind, von der Standortgemeinde sowie von allenfalls betroffenen anderen Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung gestellt werden;
2. Informationen über betriebsinterne Maßnahmen im Fall eines schweren Unfalls.
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