Einteilung der Gefahrenstufen und Maßnahmen
§ 3
(1) Zur einheitlichen Gestaltung der externen Notfallpläne werden die in Betrieben gemäß § 1 sich ereignenden Unfälle in vier Gefahrenstufen eingeteilt, die in den Abs 2 bis 5 beschrieben werden und für die die darin vorgesehenen Maßnahmen seitens des Betriebes bzw der Bezirksverwaltungsbehörde vorzusehen sind.
(2) Gefahrenstufe I:
Es sind keine Auswirkungen des Ereignisses außerhalb des Betriebsgeländes und keine Belastungen von Grund- und/oder Oberflächengewässern zu besorgen.
Als vom Betrieb zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen:
1. allfällige Alarmierung von Katastrophenhilfsdiensten;
2. Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formulars "Stufe I – Meldung" (Anlage 2);
3. Information benachbarter Betriebe.
(3) Gefahrenstufe II:
Das Ereignis ist außerhalb des Betriebsgeländes deutlich wahrnehmbar und kann insbesondere Belästigungen durch Rauch, Dampf, Geruch, Lärm oder Erschütterungen zur Folge haben. Es ist jedoch keine Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt außerhalb des Betriebes zu erwarten.
Als vom Betrieb bzw von der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen:
1. sofortige Meldung des Eintritts des Ereignisses durch den Betrieb an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formulars "Sofortmeldung" (Anlage 3);
2. Meldung der ersten verfügbaren Informationen über das Ereignis durch den Betrieb an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formulars "Ereignismeldung" (Anlage 4);
3. anlassbezogene Information der Bevölkerung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Gefahrenstufe III:
Auf Grund des Ereignisses sind Beeinträchtigungen von Grundund/oder Oberflächengewässern oder Gefährdungen von Personen, Sachen oder der Umwelt außerhalb des Betriebsgeländes zu erwarten oder bereits gegeben.
Als vom Betrieb bzw von der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen:
1. sofortige Meldung des Eintritts des Ereignisses durch den Betrieb an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formulars "Sofortmeldung" (Anlage 3);
2. Meldung der ersten verfügbaren Informationen über das Ereignis durch den Betrieb an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formulars "Ereignismeldung" (Anlage 4);
3. Warnung und Information der Bevölkerung durch die Bezirksverwaltungsbehörde sowie Einleitung von Abhilfemaßnahmen.
(5) Gefahrenstufe IV:
Das Ereignis geht über die Gefahrenstufe III hinaus und stellt eine Katastrophe mit weitreichenden Auswirkungen dar. Als vom Betrieb bzw von der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassende Maßnahmen sind vorzusehen:
1. sofortige Meldung des Eintritts des Ereignisses und Meldung der ersten verfügbaren Informationen über das Ereignis durch den Betrieb an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels der in den Anlagen 3 und 4 enthaltenen Formulare;
2. zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs 4 Z 3 erforderlichenfalls Alarmierung der Bevölkerung und der Krisenstäbe und unverzügliche Information der Landesregierung.
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