Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt in Bezug auf die Erstellung von externen Notfallplänen für die Betriebe, auf die der Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet, sowie auf Betriebe und Anlagen nach § 9c des Katastrophenhilfegesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden.
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