§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 248/1, 248/5 und 248/6, jeweils KG Zell am See, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 6.000 m² einschließlich bereits bestehender Verkaufsflächen zulässig.
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