Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Während der Mozartwoche, der Salzburger Oster-, Pfingst- und Sommerfestspiele sowie der Salzburger Kulturtage dürfen Arbeitnehmer in Betrieben zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 ("Friseur und Perückenmacher (Stylist)") zum Zweck der Bedienung von Besuchern von Veranstaltungen im Rahmen dieser Ereignisse an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12:00 bis 17:00 Uhr beschäftigt werden.
(2) Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß Abs 1 zugelassenen Tätigkeiten stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.