LandesrechtSalzburgVerordnungenVerordnung über die Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe in Frisörbetrieben

Verordnung über die Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe in Frisörbetrieben

In Kraft seit 01. Juni 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Während der Mozartwoche, der Salzburger Oster-, Pfingst- und Sommerfestspiele sowie der Salzburger Kulturtage dürfen Arbeitnehmer in Betrieben zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 ("Friseur und Perückenmacher (Stylist)") zum Zweck der Bedienung von Besuchern von Veranstaltungen im Rahmen dieser Ereignisse an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12:00 bis 17:00 Uhr beschäftigt werden.

(2) Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß Abs 1 zugelassenen Tätigkeiten stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.