Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. die über Abs 2 Z 1 und 2 hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung;
2. die Vornahme von Bodenverwundungen oder Aufschüttungen;
3. die Entnahme von Bodenbestandteilen;
4. jede Änderung der hydrologischen Verhältnisse;
5. das Betreten des Schutzgebietes abseits markierter Wege, insbesondere auch Canyoning und Flusswandern;
6. die Verwendung chemischer Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
1. die bisher ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Aufforstung mit heimischen, standortgemäßen Baumarten und der Waldpflege sowie eine forstliche Nutzung, die einem allfälligen Landschaftspflegeplan entspricht;
2. die Errichtung von forstwirtschaftlichen Seilbringungsanlagen;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung von Hochständen;
4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
5. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Anlagen.
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