Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes als Klamm mit Dunkelkammern und Dunkelräumen;
2. geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Wasseramsel, Gebirgsstelze, Hirschzunge und andere Farne, Moose und Flechten);
3. der nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensräume (alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation, Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, Waldmeister-Buchenwald, Schlucht- und Hangmischwälder, Auen-Wälder mit Schwarzerle und Esche).
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