Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
2. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes als Klamm mit Dunkelkammern und Dunkelräumen;
3. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (zB Wasseramsel, Gebirgsstelze, Hirschzunge und andere Farne, Moose und Flechten).
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