Höhe des Eigenanteils
§ 1
(1) Der Fahrtkostenanteil, den Gemeindebedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 40,60 €.
(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 33,50 €.
(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.
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