Vorwort
§ 1
Höhe des Eigenanteils
§ 1
(1) Der Fahrtkostenanteil, den Gemeindebedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 40,60 €.
(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 33,50 €.
(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.
§ 2
In- und Außerkrafttreten
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eigenanteils-Verordnung Gemeinden, LGBl Nr 95/2004, außer Kraft.