§ 1 — Verordnung über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen auf Grund von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer
Rückverweise
§ 1
(1) Geldbußen und Geldstrafen, die auf Grund von Disziplinarverfügungen oder Disziplinarerkenntnissen von Landeslehrern und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern entrichtet worden sind, fließen dem Land zu und sind von diesem zur Linderung sozialer Notlagen zu verwenden, in die Landeslehrer unverschuldet geraten sind.
(2) Auf Zuwendungen gemäß Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden