LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Obertrum am See- Projekt an der Kreuzung L 101 Mattseer Landesstraße/L 102 Obertrumer Landesstraße§ 1

§ 1

In Kraft seit 30. November 2004
Up-to-date

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen des Grundstückes Nr 1876/1, KG Obertrum, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m2 zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Obertrum am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden