Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen des Grundstückes Nr 1876/1, KG Obertrum, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Obertrum am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Obertrum am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.