§ 2 — Schulfreierklärung des Samstages an Berufsschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Feber 1994, LGBl Nr 38, zur Schulfreierklärung des Samstages an lehrgangsmäßigen Berufsschulen außer Kraft.
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