§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 145/29 und .468, beide KG Zell am See, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
1.300 m² zulässig.
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