§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 462/12 KG Seekirchen Markt für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.900 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
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