Vorwort
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 462/12 KG Seekirchen Markt für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.900 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Seekirchen am Wallersee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.