Aus- und Weiterbildung von Frauen
§ 9
(1) Frauen soll ohne jegliche Unterscheidung nach ihrem Familienstand die Chance eingeräumt werden, einerseits die Qualifikation zum beruflichen Aufstieg zu erlangen und andererseits in Bewerbungsverfahren gleichberechtigt mit Mitbewerbern ihre Qualifikation erfolgreich nachzuweisen.
(2) Frauen sind durch ihre Vorgesetzten, die Personalabteilung oder die Personalvertretung gezielt auf einschlägige Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten hinzuweisen und zu diesen von ihren Vorgesetzten und der Salzburger Verwaltungsakademie entsprechend dem Frauenanteil in der jeweiligen Dienststelle zuzulassen. Bei Kursen mit mehr Anmeldungen als freien Plätzen sind von der Salzburger Verwaltungsakademie Frauen bei gleichem dienstlichen Erfordernis vorzugsweise zu berücksichtigen, bis ein Anteil von 45 % erreicht ist. Dadurch soll die Anzahl der qualifizierten Bewerberinnen erhöht werden.
(3) Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Teilnahme zu Koordinationsbesprechungen der für Bildungsangelegenheiten zuständigen Stellen einzuladen, um die Ziele des Frauenförderplans im Bereich Aus- und Weiterbildung zu vertreten.
(4) Für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten mit besonderen frauenfördernden Schwerpunkten (zB Konfliktmanagement für Frauen, speziell Frauen betreffende Rahmenbedingungen, Wiedereinstieg und rasche Integration in den Arbeitsprozess) ist ein Anteil von mindestens 5 % von den gesamten den Dienststellen für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Mittel vorzusehen. Von den für externe Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Mitteln ist ein Anteil von mindestens 45 % für Mitarbeiterinnen aufzuwenden.
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