4. Abschnitt
Beruflicher Aufstieg
Postenbesetzungen
§ 8
(1) Bei der Bestimmung von Vertreterinnen oder Vertretern von Führungskräften (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) ist bei gleicher Qualifikation Frauen der Vorzug zu geben, bis der Frauenanteil bei den Führungskräften in der Dienststelle mindestens 45 % erreicht hat. § 3 Abs 2 gilt auch dabei.
(3) Abs 1 gilt sinngemäß für die Betrauung mit der Leitung von Projekten (§ 21 Abs 2 Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung).
(3) Bei gleicher Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern ist in jenen Dienststellen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, der Bewerberin um einen Dienstposten, der nicht unter den
2. Abschnitt des Salzburger Objektivierungsgesetzes (Bestellung von Führungskräften) fällt, der Vorzug zu geben. § 3 Abs 2 gilt auch dabei.
(4) Für Ausschreibungen gelten folgende Sonderregelungen:
1. Sämtliche Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen.
2. In die Ausschreibungen zur Bestellung von Führungskräften sind Hinweise darauf aufzunehmen,
a) dass das Wissen über die und die positive Einstellung zu den Themen Gleichbehandlung und Frauenförderung Kriterien für das Auswahlverfahren sind;
b) ob und in welchem Ausmaß eine Teilbeschäftigung möglich ist.
3. Die Dienststellenleiterinnen und -leiter haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die karenzierten oder im Zusammenhang mit einer Sabbatical-Regelung frei gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich, wenn gewünscht, über Stellenausschreibungen informieren können.
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