Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 7
(1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen, zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung. Die Vorgesetzten haben dem Schutz der Würde am Arbeitsplatz besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zuwider laufende Verhaltensweisen abzustellen.
(2) Unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten ist, soweit es die Anforderungen der zu bewältigenden Aufgaben erlauben, ein möglichst hoher Grad an Selbstständigkeit bei der Aufgabenbesorgung anzustreben. Dies gilt insbesondere auch für Arbeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungsgruppe C bzw der Entlohnungsgruppe c oder der Entlohnungsgruppe p besorgt werden.
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