Berichtspflichten
§ 6
(1) Die Dienststellenleiterinnen und -leiter haben dem Landesamtsdirektor bzw der Landesamtsdirektorin im dreijährigen Abstand zum Stichtag 1. Juli, erstmals zum Stichtag 1. Juli 2005, zu berichten über:
1. die Einhaltung oder Erreichung der Frauenquote gemäß § 3 Abs 3 und 4;
2. den Anteil von Frauen als Teilnehmerinnen und als Vortragende an bzw bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
3. die Umsetzung der sonstigen im Frauenförderplan vorgesehenen Maßnahmen;
4. sonstige zur Frauenförderung gesetzte Maßnahmen.
Im Bericht sind außerdem die Gründe dafür darzulegen, dass die Frauenquote allenfalls nicht erfüllt oder die sonstigen vorgesehenen Maßnahmen nicht umgesetzt worden sind. Der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin hat einen gleichen Bericht für die Landesamtsdirektion zu verfassen.
(2) Die Berichte gemäß Abs 1 sind vom Landesamtsdirektor bzw von der Landesamtsdirektorin der bzw dem Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten zur Stellungnahme zu übermitteln. In die Stellungnahme können auch Vorschläge und Modelle zur weiteren Umsetzung des Frauenförderplans aufgenommen werden. Der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin hat der Landesregierung darüber zusammenfassend zu berichten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise