3. Abschnitt
Allgemeine Maßnahmen
Gleichbehandlung und Frauenförderung
in der Landesverwaltung
§ 5
(1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit in der Landesverwaltung zu verwirklichen.
(2) Bei allen Maßnahmen der Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Ziele und Maßnahmen des Frauenförderplans Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch bei Personaleinsparungsmaßnahmen, die mehrere Personen einer Dienststelle betreffen.
(3) Die Vorgesetzten (§ 3 Abs 3 S.GBG) haben die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen und umzusetzen.
(4) Sprachliche Gleichbehandlung: Zur Sensibilisierung im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Arbeit von Männern und Frauen und zur Förderung des Prinzips der Gleichbehandlung sind Funktionsbezeichnungen in allen Erlässen und in allen internen und externen Schriftstücken des Amtes der Salzburger Landesregierung in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise