(1) Von den Dienststellenleiterinnen und -leitern sind jeweils für ihre Dienststelle eine Kontaktfrau und deren Stellvertreterin zu bestellen, wenn in der Dienststelle zehn oder mehr Bedienstete dauernd beschäftigt sind; dies gilt für die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor in Bezug auf die Landesamtsdirektion. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren nach einer dienststelleninternen Ausschreibung und Auswahl durch die jeweiligen Dienststellenleiterinnen und - leiter im Einvernehmen mit der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten für den Landesdienst, die bzw der im Folgenden kurz als Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte oder -beauftragter bezeichnet wird. Sie setzt die Zustimmung der jeweiligen Bediensteten voraus. Die Bestellungen sind im Wege des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit der Landesamtsdirektorin oder dem Landesamtsdirektor und der Abteilung 14 (Personalabteilung) bekannt zu geben. In Dienststellen, für die keine eigene Kontaktfrau zu bestellen ist, werden die Funktion und die Aufgaben der Kontaktfrau von der Kontaktfrau jener Dienststelle mitbesorgt, der die Dienststelle angeschlossen ist.
(2) Bei Ausscheiden der Kontaktfrau oder ihrer Stellvertreterin aus ihrer Funktion hat die Neubestellung innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
(3) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen und an der Umsetzung des Frauenförderplans aktiv mitzuwirken. Zu den Aufgaben der Kontaktfrauen zählen insbesondere:
1. die Weitergabe von Informationen, insbesondere auch aus den Kontaktfrauenbesprechungen und zu den Themen Karenz und beruflicher Wiedereinstieg;
2. die Motivierung der Mitarbeiterinnen zu Schulungen und Bewerbungen;
3. die Vermittlung zwischen den Bediensteten und den Führungskräften ihrer Dienststellen in Angelegenheiten der Frauenförderung und Gleichbehandlung;
4. die Unterstützung der Bediensteten in Konfliktfällen mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit Vorgesetzten bei behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie die Weiterleitung von Problemen an die Vorgesetzten, die Personalvertretung und die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte bzw den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten;
5. die Funktion als Ansprechpartnerin bei Belästigung, insbesondere bei sexueller Belästigung;
6. die Erarbeitung von Vorschlägen für die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zur Umsetzung des Frauenförderplans in ihren Dienststellen;
7. der Informationsaustausch mit dem Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit.
(4) Die Interventionen der Kontaktfrauen an die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte bzw den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten oder die Gleichbehandlungskommission müssen nicht im Dienstweg erfolgen.
(5) Die Kontaktfrauen können sich über alle Maßnahmen und Entscheidungen, die die Umsetzung des Frauenförderplans in ihrer Dienststelle betreffen, bei der Dienststellenleiterin bzw dem Dienststellenleiter informieren.
(6) Die Ausübung der Funktion als Kontaktfrau darf zu keiner Diskriminierung oder beruflichen Benachteiligung führen.
(7) Die Tätigkeit als Kontaktfrau kann vorbehaltlich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bis zu höchstens 5 % der regelmäßigen Wochendienstzeit in der Dienstzeit ausgeübt werden und gilt in diesem Rahmen als Dienstverrichtung. Den Kontaktfrauen stehen für die Besorgung ihrer Aufgaben alle notwendigen Ressourcen der Dienststelle zur Verfügung. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin, wenn diese im Fall der krankheits- oder urlaubsbedingten Verhinderung oder der Abwesenheit der Kontaktfrau wegen Mutterschutzes oder Karenz tätig wird.
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