Positive Diskriminierung zur Erreichung
des Frauenanteils von 45 %
§ 3
(1) Gemäß den §§ 24 und 25 S.GBG ist sowohl bei der Aufnahme in den Landesdienst als auch beim beruflichen Aufstieg im Landesdienst darauf Bedacht zu nehmen, dass bestehende Unterrepräsentationen von Frauen in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie in den Führungsfunktionen bei gleicher Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber kontinuierlich abgebaut werden.
(2) In diesem Sinn kommt bei einer Unterrepräsentation von Frauen einer Bewerberin bei gleicher Qualifikation der Vorrang gegenüber einem Bewerber zu, wenn im Einzelfall eine objektive Beurteilung der die besondere persönliche Lage der Bewerberin bzw des Bewerbers betreffenden Kriterien kein Überwiegen derselben zu Gunsten des Bewerbers ergibt.
(3) In Dienststellen und in leitenden Funktionen mit einem geringeren Frauenanteil ist dieser nach Möglichkeit (Neuaufnahmen bzw Bestellung in leitende Funktionen, Vorliegen von Bewerbungen geeigneter Frauen) folgendermaßen anzuheben:
1. bei einem Frauenanteil von unter 10 % innerhalb von drei Jahren um mindestens 50 %, mindestens aber um eine Frau;
2. bei einem Frauenanteil von 10 % oder mehr innerhalb von drei Jahren um mindestens 25 %.
Die stufenweisen Quotensteigerungen sind jedenfalls so lange durchzuführen, bis in den Dienststellen in den betreffenden Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppen ein Frauenanteil von mindestens 45 % erreicht ist.
(4) Die Anhebung des Frauenanteils gemäß Abs 3 hat auf der Grundlage der Ist-Festlegungen in der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen.
(5) Eine Unterrepräsentation von Frauen im Sinn des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
a) der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
b) der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,
in der Dienststelle weniger als 45 % beträgt. Die Zurechnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den einzelnen Dienststellen richtet sich nach der Wahlberechtigung bei den Personalvertretungswahlen.
(6) Leitende Funktionen im Sinn dieser Verordnung sind:
1. Funktionen, deren Dienstposten mit A VIII oder A III – VIII bewertet sind (zB (Fach) AbteilungsleiterInnen, ReferatsleiterInnen, FachreferentInnen);
2. besonders bedeutsame Funktionen, deren Dienstposten im B- und C-Bereich mit B VII (zB ReferatsleiterInnen der Verwendungsgruppe B) bzw C V (zB KanzleileiterInnen) bewertet sind;
3. sonstige Funktionen, denen mindestens zwei MitarbeiterInnen unterstellt sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise