(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Funktion der Kontaktfrau ausüben, gelten als Kontaktfrau im Sinn des Frauenförderplans für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten. In Dienststellen, in welchen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung keine Kontaktfrau bestellt wurde, ist die Bestellung innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Stellvertreterinnen der Kontaktfrauen.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2009 treten mit in Kraft:
1. die §§ 2, 3 Abs. 1, 3 und 5, 4 Abs. 1, 3 und 7, 5 Abs. 3 und 4, 8, 9, 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 2 und 4, 12 Abs. 1, 4 bis 6, 14 und 16 sowie die Anlage mit 1. Juni 2009;
2. die §§ 1 Abs. 4 und 6 Abs. 1 mit Inkrafttreten der Änderung der Anpassungsfrist im § 22 Abs. 2 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes.
(4) Die §§ 4 Abs 1 und 7, (§) 10, 11, 12, 16a und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Das nach § 10 Abs 2 zu entwickelnde Karenz- und Elternteilzeitmanagementmodell für die Salzburger Landesverwaltung ist bis 31. Dezember 2014 einzuführen.
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